Abrechnung der Komparsen
Die Gage der Komparsen wird entweder nach Drehschluss bar ausgezahlt oder über eine Abrechnungsgesellschaft auf das Konto des Komparsen überwiesen.
Voraussetzung für beide Fälle ist das Ausfüllen eines Komparsenbogens und die Vorlage von Dokumenten, die den Status belegen. Evtl. müssen diese als Kopie dem Komparsenbogen zugefügt werden.
Bei der Abrechnung per Überweisung ist besonders zu beachten, dass Komparsen, die ALG II-Empfänger sind, ein beträchtlicher Teil der Gage für soziale Abgaben abgezogen wird.
Auch wenn es die Gage in bar gibt - was immer seltener wird -, werden die Daten, die auf dem Komparsenbogen angegeben werden an die Knappschaft weitergeleitet und dort in einem Zentralregister erfasst. Somit erfährt der Träger, sprich LVA oder BfA, in jedem Fall von dem Zusatzverdienst
Wir bitten die Komparsen am Drehtag mitzubringen: Namen der Krankenkasse, die Bankverbindung (das Konto, auf das die Gage überwiesen werden soll) und die Sozialversicherungsnummer (steht auf dem Sozialversicherungsausweis)
Diese Angaben müssen auf dem Gagenschein, der am Drehtag für jeden Komparsen ausgeteilt wird, eingetragen werden.
Alle erforderlichen Ausweise (Rentner/Schüler/Studenten/Gewerbeanmeldungen bei Selbständigen) bitte in Kopie mitbringen.
Staatsbürger der neuen EU-Länder Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn und Zypern sowie aller nicht EU-Länder benötigen zwingend eine gültige Arbeitserlaubnis (es reicht eine Kopie)!
Staatsbürger der alten EU-Länder müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Folgende Personengruppen müssen IMMER (unabhängig vom Verdienst) eine Kopie der Lohnsteuerkarte 2015 oder eine Lohnsteuerersatzbescheinigung (gibt es beim Finanzamt) einreichen – kann auch später nachgereicht werden:
• Arbeitslose
• Schulentlassene
• Wehr- oder Zivildienstleistende
• Praktikanten (unbezahlt, ausgenommen Studenten und Schüler)
• Arbeitssuchend gemeldete Personen (außer Arbeitnehmer)
• Bezieher einer staatlichen Leistung (außer Bafög und BAB)
• Arbeitnehmer in der Elternzeit
• Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub
Begründung:
Da bei oben genannten Komparsen am Drehtag keine kurzfristige, sondern eine berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung vorliegt, fallen die für Arbeitnehmer üblichen Abgaben zur Lohnsteuer und Sozialversicherung an!
Von allen anderen Personengruppen (z.B. Angestellte, Hausfrauen usw.) wird vom Komparsen nur die Sozialversicherungsnummer und der Name der Krankenkasse benötigt.
Liebe Komparsen, an jedem Drehtag bitte den Personalausweis oder den Reisepass dabei haben!
Arbeit auf Rechnung ist nicht möglich, da Komparsen weisungsgebunden arbeiten und somit keine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt.